Sachverständiger Alfred Eckertsberger – Montagerichtlinien „Fenster“
Diese „Montagerichtlinien-Stand Jänner 2024“ richten sich in erster Linie an Planer, Bauträger, Bauleiter und insbesondere jedoch an ausführende Firmen (Fenstermontagefirmen). Diese Zielgruppen sollen in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Kriterien der Anschlussausbildungen von Fenstern, Fenstertüren, Haustüren und Hebeschiebetüren (in der Folge gemeinsam „Fenster“ genannt) -unabhängig der Materialgruppe -zum Baukörper hin
-richtig zu erfassen,
-anforderungsgerecht und hinreichend auszuschreiben,
-fachgerecht umzusetzen,
-sicher bei der Abnahme zu beurteilen
Durch die nachfolgend beschriebenen Montageschritte kann – bezogen auf die abgebildeten und beschriebenen Montageschritte (sofern diese entsprechend dieser Montagerichtlinien ausgeführt werden) – Montagemängeln und sich daraus ergebende Bauschäden (verursacht durch eine mangelhafte Montage) bereits im Vorfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgebeugt werden. Die Ausführungen entsprechen generell den Mindestanforderungen der gültigen ÖNORM B 5320, und den anerkannten Regeln der Technik. Mitunter versuchen diese Montagerichtlinien, teilweise einen darüber hinausgehenden Montagestandard festzulegen.
Diese Montagerichtlinien umfassen vorerst die wichtigen und wesentlichen Bereiche in Bezug auf Lastabtragung, Befestigung und Abdichtung der „Fenster“, weiters auch den Bereich Außenfensterbankmontage. Diese Montagerichtlinien können naturgemäß nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt im Zuge der Fenstermontage abbilden und es besteht daher kein Vollständigkeitsanspruch; sollten daher etwa einzelne (Teil-)Arbeiten, die nach der ÖNORM B 5320 normiert sind oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, in diesen Montagerichtlinien nicht bzw. nicht im Detail abgebildet sein, so bedeutet das nicht, dass diese (Teil-)Arbeiten für eine erfolgreiche, der ÖNORM B 5320 und den Regeln der Technik entsprechende Fenstermontage nicht erforderlich wären.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Montagerichtlinien auf einen Standard-Fensteranschluss und einen Standard-Fenstereinbau beziehen; diese Montagerichtlinien stellen daher weder eine „objektspezifische Planung“ dar, noch können diese eine „objektspezifische Planung“ ersetzen. Im Falle der Erforderlichkeit einer „objektspezifischen Planung“ sind die gegenständlichen Montagerichtlinien nicht mehr uneingeschränkt anwendbar.
Diese Montagerichtlinien berücksichtigen und ersetzen auch keine sonstigen Planungs-/ Bauerfordernisse, die individuell je nach Bauwerk zur Anwendung kommen (etwa bauphysikalische Berechnungen und sich daraus ergebende bauliche und montagemäßige Vorkehrungen), oder etwa die Berechnung von Isothermenverläufen samt darauf abgestimmten baulichen und montagemäßigen Vorkehrungen bzw. produktmäßigen Zusatzausstattungen (Scheibenheizung, Schalldämmlüfter, etc.).
Eine erfolgreiche Fenstermontage im Sinne einer herzustellenden Funktionalität des Gesamtbauwerks kann nur dann sichergestellt werden, wenn sämtlichen Planungserfordernissen Rechnung getragen wurde.
Diese Montagerichtlinien enthalten keine Aussagen über die jeweils zu wählenden richtigen Fensterprodukte bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Faktoren (Einbauort, Windlast, Schlagregendichtheitsklasse, etc.); eine erfolgreiche Fenstermontage ohne spätere Bauschäden kann daher nur erfolgen, wenn die richtigen Fensterprodukte unter Annahme der korrekten Verkehrslasten gewählt wurden.
Weiters beschränken sich diese Montagerichtlinien vorerst nur auf Ausführungen für den „klassischen Neubau bzw. Rohbau“.